Jahresabschluss und Steuererklärung im Verein
1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Satzung und Ordnungen des Vereins
Der Umfang der Rechenschaftspflicht kann in der Satzung des Vereins oder in einer Vereinsordnung festgelegt sein. Entsprechende Vorgaben sind für den Vorstand bindend, eine Abweichung ist nicht zulässig.
Der Rechenschaftsbericht wird regelmäßig der Mitgliederversammlung vorgelegt. Bei großen Vereinen und Verbänden kann nach der Satzung ein anderes Organ, bezeichnet als Verwaltungsrat, Verbandsrat oder Beirat für die Entgegennahme der Rechnungslegung zuständig sein.
Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht verpflichtet, einzelnen Mitgliedern Auskünfte über den Stand der Geschäfte und andere Vereinsangelegenheiten zu erteilen. Die Pflicht besteht nur dann, wenn die Satzung dies vorsieht.
1.2 Grundsätze der Buchführung
Bereits in der laufenden Buchführung werden die Grundlagen für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss gelegt. Ohne eine ordnungsgemäße Buchführung entspricht der Jahresabschluss nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit erfüllt, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auch für Zwecke der Besteuerung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen münden in die Buchführung, die fortlaufend und zeitnah die Geschäftsvorfälle dokumentiert. Die Grundregeln für die Buchführung und Rechnungslegung sind, dass die Aufzeichnungen wahr, vollständig und zeitnah (laufend) erfolgen sowie ausreichende Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten. Mit steigendem Geschäftsvolumen sollen die Aufzeichnungen immer detaillierter werden, vom einfachen Kassenbuch bis zur formellen Buchführung und Bilanz. Zur Bilanzierung ist ein steuerbegünstigter Verein nur dann für seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich verpflichtet, wenn der Verein ein buchführungspflichtiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder das Finanzamt den Verein ausdrücklich zur Buchführung aufgefordert hat.
Hinweis
Das Finanzamt wird den Verein zur Buchführung auffordern, wenn die Buchführungsgrenzen überschritten sind. Diese sind:
- Jahresumsatz mehr als 600.000 Euro
- Jahresgewinn mehr als 60.000 Euro
Auch wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten die vorgenannten Grenzen nicht überschritten haben, sind in zahlreichen Steuergesetzen und Verordnungen Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen.
Dazu zählen:
Umsatzsteuer
15 UStG Vorsteuerabzug
10 UStG Getrennte Buchung der Erlöse nach Steuersätzen
4 UStG Trennung der steuerfreien Einnahmen nach dem Befreiungsgrund Gewinnermittlung
4 EStG Anlagevermögen und Absetzung für Abnutzung
7 EStG Anlagenverzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter
146 AO Ordnungsvorschriften für Buchführung und für Aufzeichnungen Anlage EÜR Zusammenfassung der Ausgaben nach Gruppen Gemeinnützigkeit
10b EStG Erhaltene Spenden und Zuwendungsbescheinigungen
62 AO Zuführung und Entwicklung der Rücklagen Beschäftigung von Arbeitnehmern